Bundesgerichtshof stärkt Rechte von „Scheinvätern“

Mit erfrischender Deutlichkeit hat der Bundesgerichtshof noch im letzten Jahr die Rechte gehörnter „Scheinväter“ gestärkt. So entschied der mitunter für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat  mit Urteil vom 9. November 2011 – XII ZR 136/09, dass Scheinvätern (Männer, die in dem Irrglauben, sie seien der Erzeuger eines Kindes, die Vaterschaft angenommen haben) gegenüber der Kindsmutter einen Anspruch auf Auskunft über den biologischen Vater zusteht.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde, der an dieser Stelle nur verkürzt wiedergegeben werden soll: Der Scheinvater hatte mit der Kindsmutter zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Zwar trennte sich noch vor der Geburt des Kindes das Paar, jedoch behauptete die beklagte Kindsmutter zunächst felsenfest, dass der Scheinvater der Erzeuger des Kindes sei. Der Scheinvater nahm daraufhin die Vaterschaft an. Nach der Geburt des Kindes wurde im Rahmen eines Rechtsstreits über den Betreuungs- und Kindesunterhalt ein Vaterschaftsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass der Scheinvater nicht der Erzeuger des Kindes ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Scheinvater für das Kuckuckskind allerdings bereits 4.575 Euro Kindes- und Betreuungsunterhalt zu Händen der beklagten Kindesmutter bezahlt. Diesen Betrag wollte sich der Scheinvater nun vom leiblichen Vater des Kindes ersetzen lassen – ein Unterfangen, das den Scheinvater vor eine scheinbar unbezwingbare Herausforderung stellte: Er musste zunächst herausfinden, wer der leibliche Vater des Kindes ist, um bei diesem anschließend in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress nehmen zu können.

Die Kindsmutter wollte zur Person des Mannes, der ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatte, freiwillig keine Angaben machen, woraufhin sie durch das Ausgangsgericht zur Auskunftserteilung verurteilt wurde. Dieses Urteil wurde in sämtlichen Instanzen bestätigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht dem Scheinvater aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch gegen die Kindsmutter hinsichtlich der Person zu, der ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatte. Die rechtliche Beziehung, aus der sich die Auskunftsverpflichtung der Kindsmutter ergibt, bildet das Vaterschaftsanerkenntnis.  „Die Beteiligten des Vaterschaftsanerkenntnisses schulden sich mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten Umstände, wenn der Auskunftsberechtigte über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese auf andere Weise beschaffen kann und der Auskunftspflichtige die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann“, befand das Gericht.

Ob diese Auskunft von einer Kindsmutter auch in ähnlich gelagerten Fällen stets „unschwer“ erteilt werden kann, darf  durchaus bezweifelt werden – denn nicht immer kommt nur eine Person als potenzieller Erzeuger in Frage…

Keine Gewährleistungsrechte bei Schwarzarbeit

Wer glaubt, durch die Beauftragung von „Schwarzarbeitern“ Geld sparen zu können, der sollte sich nicht zu früh freuen:  Wie das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 21.12.2012 – 1 U 105/11 entschied, schließt eine Schwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers aus.

 

Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft, so kann in diesen Fällen beispielsweise kein Schadensersatz vom Werkunternehmer verlangt werden, weil es an einem hierfür erforderlichen werkvertraglichen Schuldverhältnis fehlt. Der Wirksamkeit des Werkvertrages steht entgegen, dass gemäß § 134 BGB ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, grundsätzlich nichtig ist.

 

Eine Schwarzgeldabrede stellt einen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) dar, der auch auf die zivilrechtliche Ebene durchschlägt. So entspricht es dem Schutzzweck dieses Verbotsgesetzes, dass ein Auftraggeber, der den Vorgaben des SchwarzArbG zuwider handelt, sich nicht auf die Privilegien des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Gestalt der werkvertraglichen Gewährleistungsrechte berufen können soll. Der Entzug dieser Rechte ist somit durchaus auch als eine weitere Sanktion – von den im SchwarzArbG enthaltenen Bußgeldtatbeständen einmal abgesehen – zum Nachteil des Auftraggebers anzusehen. Der Werkunternehmer läuft demgegenüber Gefahr, einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden sowie Sozialabgaben und Steuern nachzahlen zu müssen.

 

Der Bundesgerichtshof gewährte dem Schwarzarbeiter, der seine Handwerkerleistungen bereits erbracht hatte und dem der Auftraggeber seinen Werklohn verweigerte, in der Vergangenheit (so z.B. BGH, Urteil vom 31-05-1990 – VII ZR 336/89 (Köln)) gleichwohl einen Anspruch auf  Wertersatz – obwohl dieser den Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ebenfalls konterkariert und es eindeutig an einer vertraglichen Grundlage für einen Werklohnanspruch fehlt (§ 134 BGB). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs würde jedoch hinsichtlich des Schwarzarbeiters die generalpräventive Wirkung des Verbots bereits durch die im SchwarzArbG enthaltene Strafbewehrung der Schwarzarbeit erzielt werden.

 

Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig (Entzug der Mängelrechte zum Nachteil des Auftraggebers) und des Bundesgerichtshofs (Gewährung eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu Gunsten des Schwarzarbeiters) mag auf den ersten Blick widersprüchlich und ungerecht erscheinen: Sie beruht jedoch auf der rechtspolitischen Erwägung, dass der Schwarzarbeiter regelmäßig in Vorleistung tritt und von der Unwirksamkeit des Werkvertrages (mit der Folge, dass sein Werklohnanspruch erst gar nicht entsteht) in stärkerem Maße betroffen ist als der Auftraggeber, der den Schwarzarbeiterlohn erst zahlt, nachdem die Handwerkerleistung vom Schwarzarbeiter erbracht worden ist.

Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatzanspruch für entgangene Nutzungsvorteile bei Ausfall des DSL-Internetanschlusses an

Ein für das deutsche Schadensersatzrecht bemerkenswertes Urteil traf der Bundesgerichtshof am 24. Januar 2013 – III ZR 98/12.

Ein Fehler des beklagten Telekommunikationsunternehmens hatte zur Folge, dass der DSL-Internetanschluss des Klägers in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzbar war. Der Kläger verlangte daraufhin vom Telekommunikationsunternehmen unter anderem Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für den Internetverkehr nutzen zu können. Der BGH sprach dem Kläger für die entgangenen Nutzungsvorteile einen Schadensersatzanspruch zu, was im Vorfeld der Entscheidung alles andere als selbstverständlich erschien.

Einen abstrakten Nutzungsersatz erkannte der Bundesgerichtshof bislang nur in solchen Fällen an, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise auf die materielle Lebensgrundlage signifikant auswirkt – ansonsten würde es nach seiner ständigen Rechtsprechung an einer „geldwerten Einbuße“ und somit an einem ersatzfähigen Vermögensschaden fehlen.

Für den Verlust von Gebrauchsvorteilen gewährte der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit vor allem für Kraftfahrzeuge Ersatz,  die bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurden und dem Geschädigten deshalb (vorübergehend) nicht zur Verfügung standen. Eine zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Geschädigten bejahte das Gericht darüber hinaus auch in Bezug auf die Wohnung und bestimmte Einrichtungsgegenstände (z.B. den Kühlschrank).

Durch sein Urteil vom 24. Januar 2013 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung zum Ersatz entgangener Nutzungsvorteile um den Ausfall des Internetzugangs erweitert. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu dieser Entscheidung heißt es wörtlich: „Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. […] Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“

Das Urteil dürfte zu Diskussionen in Rechtswissenschaft und Praxis Anlass geben. Es zeigt, dass anno 2013 ein Mindestmaß an Lebensqualität und die ständige Verfügbarkeit des Internets untrennbar miteinander verbunden sind. Die Rechte der Verbraucher wurden gestärkt – Telekommunikationsunternehmen dürfen sich hingegen warm anziehen und bei Ausfall des Internetzugangs durch technische Störungen noch mit so manchem Schadensersatzbegehren ihrer Kunden rechnen. Die Entscheidung macht aber auch deutlich, dass die technologische Revolution, die durch das Internet erst vor wenigen Jahrzehnten ausgelöst wurde, selbst vor dem höchsten ordentlichen Gericht Deutschlands keinen Halt mehr macht.

Eigenhändige Testamentserrichtung erfordert eigene Schreibleistung des Erblassers

Den wenigsten Menschen dürfte es leicht fallen, sich mit der Vergänglichkeit allen Irdischen – oder anders formuliert: dem eigenen Tode – tiefgründig auseinanderzusetzen. Dieser Unwille, sich über das Ende des Lebens unter Umständen verfrühte Gedanken zu machen, mündet oft  in der wiederholten Aufschiebung wichtiger Entscheidungen. Zu letzteren gehört zweifellos die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, welche die Erbfolge gemäß dem letzten Willen des Erblassers regeln soll. Die bekannteste Form einer letztwilligen Verfügung stellt das  Testament dar.

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kennt neben dem öffentlichen Testament, das zur Niederschrift eines Notars gelangen muss, die Möglichkeit eines eigenhändigen Testaments. Ein eigenhändiges Testament wird durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet.

Das Wirksamkeitserfordernis der Eigenhändigkeit der Errichtung hat jüngst das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 02.10.2012, Az.: I-15 W 231/12, unterstrichen.

Demnach genügt es nicht der gesetzlichen Form, wenn ein Dritter dem bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments hilft, ohne dass der Erblasser selbst eine eigenhändige Schreibleistung erbringt.

Wörtlich führte das Gericht aus: „Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben […]. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden […]. Daher gilt nicht als vom Erblasser „eigenhändig“ geschrieben, was er unter der Herrschaft und Leitung eines anderen abgefasst hat; folgt er lediglich einem fremden Willen, so liegt Eigenhändigkeit nicht vor […]. Er muss die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen […]. Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt […].“

Im Falle der Unwirksamkeit des eigenhändigen Testaments kommt es, sofern kein sonstiges formwirksames Testament vorliegt, zur gesetzlichen Erbfolge, die stark vom tatsächlichen Willen des Erblassers abweichen kann. Alle zukünftigen Erblasser tun gut daran, lieber früher als später an die Errichtung eines Testaments zu denken – unbedingt aber bevor sie ihre physisch-motorischen Kräfte zu verlassen drohen.

Bundestag beschließt umfangreiche Mietrechtsreformen

Während die einen in der am 13.12.2012 vom Bundestag verabschiedeten Reform des Mietrechts einen gesellschaftlichen und rechtlichen Fortschritt sehen, prangern andere, nicht zuletzt der Deutsche Mieterbund, eine dadurch entstehende Verschlechterung der Situation für Mieter an.

 

Einerseits soll das Maßnahmenpaket – ganz im Sinne der sog. „Energiewende“ – den Vermietern einen Anreiz zur Vornahme energetischer Sanierungen an ihrem Eigentum liefern. So soll während der ersten drei Monate solcher Sanierungsarbeiten, die nicht selten ohrenbetäubenden Lärm verursachen und die dem Mieter zugesicherte Wohnqualität nicht nur unerheblich beeinträchtigen, eine Mietminderung ausgeschlossen sein. Die Mieter sollen dafür zum Ausgleich von geringeren Nebenkosten profitieren, welche durch die energetische Sanierung gewährleistet werden. Die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen stellen jedoch außerdem einen neuen Mieterhöhungsgrund dar.

 

Auf der anderen Seite wird offenbar auch notorischen Mietnomaden der Kampf angesagt. Vermieter sollen künftig schneller und effektiver gegen derartige Mieter vorgehen dürfen. Gerät ein Mieter mit der Leistung seiner Kaution in Verzug, so kann ihm der Vermieter nach dem Inkrafttreten der Reform fristlos kündigen – vorausgesetzt, die ausstehende Kaution erreicht den Betrag von zwei Monatsmieten.

Besonders gefallen dürfte  den Vermietern aber die Erweiterung ihres zivilprozessualen „Waffenarsenals“: Eine neue Sicherungsanordnung soll es ermöglichen, dass der Mieter während eines laufenden Räumungsprozesses zur Leistung von Sicherheiten (z.B. Bargeld) für die weiter anlaufenden Mietschulden verpflichtet werden kann. Verstößt ein Mieter gegen diese vom Gericht zu erlassende Sicherungsanordnung, so erhält der Vermieter schneller als bisher einen Räumungstitel.

Flankiert wird das Instrumentarium durch die Möglichkeit der Ergänzung eines Räumungstitels im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn bei Räumung durch den Gerichtsvollzieher statt dem ursprünglichen Mietnomaden plötzlich ein fremder Untermieter die Wohnung in Beschlag genommen hat. Bislang konnte in derartigen Fällen  der Untermieter nicht vor die Türe gesetzt werden, weil der Räumungstitel nur gegen den Hauptmieter gerichtet war.

 

Bevor die Änderungen in Kraft treten können, müssen diese allerdings noch vom Bundesrat abgesegnet werden, wo sich bereits leiser Widerstand dagegen formiert.

„Frei geschätzte“ Mietminderung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Dieses Urteil lässt vor allem Mieter und Vermieter von Altbauwohnungen aufhorchen, in denen Schimmelbefall eher die Regel als die Ausnahme darstellt: Am 10.10.2012 – Aktenzeichen 107/12 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine „frei geschätzte“ Mietminderung des Mieters eine außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen kann. Gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit einer Mietsache aufgrund eines Mangels gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Was als eine „angemessen herabgesetzte Miete“ gilt, lässt das Gesetz jedoch offen. Dieses Regelungsdefizit führt dazu, dass Mieter auf den Gedanken kommen können, das ihnen gewährte Mietminderungsrecht eher exzessiv auszulegen. Mindert beispielsweise ein Mieter die Miete um 50 Prozent, weil kleine Wandflächen eines von ihm nicht einmal genutzten Abstellraums Schimmelflecken zeigen, so dürfte die Angemessenheit der vorgenommenen Mietminderung zweifelhaft sein. Eine unangemessen hohe Mietminderung kann für den Mieter im schlimmsten Fall die fristlose außerordentliche Kündigung durch den Vermieter bedeuten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters entsteht, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB). Wie der Bundesgerichtshof jüngst festgestellt hat, trägt das Risiko einer zu hohen Mietminderung der Mieter.
Jeder Mieter, der eine Minderung des von ihm geschuldeten Mietzinses in Erwägung zieht, sollte sich dieser Konsequenzen bewusst sein. Ein vorheriger Beratungstermin bei einem Rechtsanwalt, der anhand der einschlägigen Rechtsprechung die Angemessenheit einer Mietminderung ungefähr abschätzen kann, ist deshalb dringend zu empfehlen.

Vorsicht Rutschgefahr!

Vorsicht Rutschgefahr!
Vielen Menschen ist immer noch unbekannt, dass man nicht nur für sein Tun haftet, sondern unter Umständen auch wegen unterlassener Handlungen gerade zu stehen hat.
Dieser Hinweis lohnt sich gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Wintereinbruch.
Dem Grundsatz nach hat derjenige, der eine potenzielle Gefahrenquelle unterhält oder erzeugt, Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Letztere können von einem schlichten Hinweis bis hin zur Beseitigung der Gefahr reichen. Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige die gebotene Sicherungsmaßnahme oder nimmt er diese in nur unzureichendem Umfang vor, so muss er grundsätzlich für den entstandenen Schaden aufkommen.
So hat beispielsweise der Immobilieneigentümer in schneereichen Gebieten Passanten im Winter durch eine Tafel vor Dachlawinen zu warnen oder vor diesen durch Anbringung eines Schneefanggitters zu schützen. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sollte zur Sicherheit stets abgeschlossen werden.
Verkehrssicherungspflichten, bzw. eklatante Verstöße gegen solche, begegnen uns übrigens auch auf öffentlichen Plätzen, in Gaststätten oder im Supermarkt. Gerade Lokalitäten mit starkem Publikumsverkehr sollten keinesfalls über ihre Pflichten hinwegsehen. Die Bananenschale auf dem Boden der Obstabteilung eines Supermarkts lässt grüßen!
Wer zum Weihnachtsfest von horrenden Schmerzensgeldforderungen verschont bleiben möchte, sollte seinen Verkehrssicherungspflichten ins Auge sehen und schleunigst Vorkehrungen zur Verhütung drohender Unfälle treffen.

Tatort Fußballstadion

Tatort Fußballstadion – wer bislang geglaubt hat, „die Polizei“ sei generell kein beleidigungsfähiges Kollektiv, wird durch das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom Urteil vom 19. Juli 2012, Aktenzeichen 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12, eines Besseren belehrt.
Das Oberlandesgericht hob eine Entscheidung der Vorinstanz auf, die zuvor einen Fußballfan vom Anklagevorwurf der Beleidigung freigesproch
en hatte, der während eines Fußballspiels ein Transparent mit der Aufschrift A.C.A.B. (Abkürzung für „all cops are bastards“) entrollt hatte.

So liege es aus Sicht des Gerichts nahe, dass der Fußballfan das Werturteil „all cops are bastards“ insbesondere auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Fußballspiel eingesetzten Polizeibeamten beziehen wollte. Letztere würden einen umgrenzten und von daher grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis darstellen.

Aufgrund dieser Begleitumstände sei die Kollektivbezeichnung „all cops are bastards“ in der konkreten Situation als Beleidigung zu werten, obwohl sich diese grundsätzlich auf eine nicht beleidigungsfähige unüberschaubare Personenmehrheit beziehe. Von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG nicht gedeckt sei die Äußerung auch deshalb, weil ihr – im Gegensatz zur Bezeichnung von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als „Wegelagerer“ – jeglicher Sachbezug zur beruflichen Tätigkeit der Polizisten fehle.

Nach Aufhebung des Freispruchs hat nun eine andere Kammer des Landgerichts Karlsruhe – unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts – über den Fall zu entscheiden.
Von Interesse sein dürfte, ob analog zum Fußballfan mit ACAB-Banner beim Fußballspiel ein Autofahrer mit ACAB-Aufkleber auf der Heckscheibe seines Pkws ebenfalls mit einem Strafverfahren wegen Beleidigung zu rechnen hätte. Schließlich könnte mit derselben Logik argumentiert werden, dass der für Ordnungshüter wenig schmeichelhafte Heckaufkleber offenbar nur den im Straßenverkehr eingesetzten Polizeibeamten – also einer überschaubaren und somit beleidigungsfähigen Personengruppe – „gewidmet“ sein kann.

Schuldfrage bei Verkehrsunfall

Als ich vor einigen Wochen auf der Bundesautobahn 3 von Würzburg nach Frankfurt am Main (dreispurig) unterwegs war, beobachtete ich ca. 100 Meter vor mir ein gefährliches Szenario: Ein auf der linken Fahrbahn befindlicher Pkw sowie ein auf derselben Höhe die rechte Fahrbahn entlang fahrendes Auto versuchten gleichzeitig auf die mittlere Fahrspur zu wechseln. In letzter Sekunde gelang es dem von rechts kommenden Fahrer durch eine schnelle Lenkbewegung nach rechts, einen Beinahe-Unfall mit dem von links kommenden Pkw zu verhindern.
Dennoch stellte ich mir die Frage, wie bei einem solchen Unfall wohl die Verteilung der Haftung der beteiligten Kraftfahrzeughalter ausfallen würde. Schließlich konnten beide Fahrer das jeweils andere Fahrzeug weder im Rück- noch im Seitenspiegel erkennen.
Aus Gerechtigkeitsgründen kann in einem solchen Fall deshalb nur eines gelten: Jeder Fahrzeughalter haftet für die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges – es muss zum Ansatz einer hälftigen Haftungsquotelung kommen. Eine Betriebsgefahr besteht grundsätzlich unabhängig von Verursachungsbeiträgen. Wie bei allen Verkehrsunfällen wäre allerdings auch hier den Umständen des Einzelfalles eine besondere Bedeutung beizumessen.

Über einen ähnlichen, aber weitaus weniger gefährlichen Sachverhalt hatte kürzlich das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. In seinem Urteil vom 11.09.2012 – Az. I-9 U 32/12 erkannte das Gericht, dass beide Fahrzeugführer für einen Unfall verantwortlich sind, bei dem ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug kollidiert. So treffe beide Fahrzeugführer ein individueller und in etwa gleichwertiger Verursachungsbeitrag: einerseits in Gestalt des Rückwärtsfahrens auf der Parkplatzfahrbahn, andererseits durch das Rückwärtsausfahren aus der Parkbox ohne vorherigen Kontrollblick auf die Parkplatzfahrbahn. Auch dieses Urteil gab einen allgemeinen und gesetzgeberisch intendierten Trend wieder: Je weniger eindeutig die Verantwortung für einen Unfall auf nur einen Beteiligten geschoben werden kann, desto stärker gleichen sich die jeweiligen Haftungsanteile.

Positives Urteil für Waldbesitzer

Waldbesitzer können aufatmen – für Spaziergänger ist Vorsicht geboten: Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 entschied, haftet ein Waldbesitzer nicht für die Verletzung eines Spaziergängers durch einen herabstürzenden Ast – den Besitzer des Waldes treffe insoweit keine Verkehrssicherungspflicht.
Der Entscheidung lag – verkürzt wiedergegeben – folgender Sachverhal

t zugrunde: Eine Spaziergängerin wurde im Juli 2006, als sie das Waldgrundstück des beklagten Waldbesitzers betrat, von einem herabstützenden Ast getroffen und erlitt dadurch eine schwere Hirnschädigung. Die Spaziergängerin verlangte vom Waldbesitzer daraufhin Schmerzensgeld, weil dieser gehalten gewesen sei, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten. Dieser Verkehrssicherungspflicht habe der Waldbesitzer zuwider gehandelt. Der Bundesgerichtshof lehnte den Schmerzensgeldanspruch der klagenden Spaziergängerin ab.
In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass ein Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren einzustehen habe. Ausweislich § 14 Abs. 1 S.1 Bundeswaldgesetz müsse der Waldbesitzer jedermann das Betreten seines Waldes zum Zwecke der Erholung gestatten. Das Betreten des Waldes erfolge jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten seines Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Bei der Gefahr eines Astabbruchs handle es sich grundsätzlich um eine waldtypische Gefahr.