29. November 2012

Vorsicht Rutschgefahr!

Vorsicht Rutschgefahr!
Vielen Menschen ist immer noch unbekannt, dass man nicht nur für sein Tun haftet, sondern unter Umständen auch wegen unterlassener Handlungen gerade zu stehen hat.
Dieser Hinweis lohnt sich gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Wintereinbruch.
Dem Grundsatz nach hat derjenige, der eine potenzielle Gefahrenquelle unterhält oder erzeugt, Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Letztere können von einem schlichten Hinweis bis hin zur Beseitigung der Gefahr reichen. Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige die gebotene Sicherungsmaßnahme oder nimmt er diese in nur unzureichendem Umfang vor, so muss er grundsätzlich für den entstandenen Schaden aufkommen.
So hat beispielsweise der Immobilieneigentümer in schneereichen Gebieten Passanten im Winter durch eine Tafel vor Dachlawinen zu warnen oder vor diesen durch Anbringung eines Schneefanggitters zu schützen. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sollte zur Sicherheit stets abgeschlossen werden.
Verkehrssicherungspflichten, bzw. eklatante Verstöße gegen solche, begegnen uns übrigens auch auf öffentlichen Plätzen, in Gaststätten oder im Supermarkt. Gerade Lokalitäten mit starkem Publikumsverkehr sollten keinesfalls über ihre Pflichten hinwegsehen. Die Bananenschale auf dem Boden der Obstabteilung eines Supermarkts lässt grüßen!
Wer zum Weihnachtsfest von horrenden Schmerzensgeldforderungen verschont bleiben möchte, sollte seinen Verkehrssicherungspflichten ins Auge sehen und schleunigst Vorkehrungen zur Verhütung drohender Unfälle treffen.

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Rechtsanwalt Andreas Wölfel

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