Schlappe für die Staatsanwaltschaft – ein Rock ist keine Uniform

Vor gut einem Jahr hatte ich zusammen mit meinem Kollegen Steffen Hammer einen gemeinsamen Verteidigungsauftritt vor dem Landgericht Leipzig. Angeklagt war im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine junge Frau, die erstinstanzlich ein sächsisches Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Uniformierungsverbot (§ 3 Versammlungsgesetz) verurteilt hatte. Konkret warf man unserer Mandantin vor, als Teilnehmerin eines Kinder- und Jugendzeltlagers einen dunklen Rock und eine weiße Bluse als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen zu haben. Da sich die Bekleidung der weiblichen Teilnehmer des Zeltlagers im Hinblick auf Schnitt, Farbe und Form ähnelte, gingen die Ermittlungsbehörden von einer Gleichartigkeit der getragenen Kleidung aus.

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„Betroffenheit“ bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre Presseberichterstattung setzt stets eine Betroffenheit voraus, d.h. der sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt Fühlende muss durch die Berichterstattung identifizierbar sein.

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Anklageschrift schlampig – Strafverfahren eingestellt

Ein Angeklagter kann wegen einer Straftat verurteilt werden, wenn ihm die Begehung dieser Tat im Rahmen einer Hauptverhandlung nachgewiesen werden kann. Kann ein Tatnachweis nicht geführt werden, so ist der Angeklagte in einem rechtsstaatlichen Verfahren freizusprechen.  Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass von der Verteidigung zu Beginn der Hauptverhandlung ein sog. Prozesshindernis festgestellt wird und das Verfahren deshalb noch vor Eintritt in die Beweisaufnahme eingestellt werden muss. Ein Prozesshindernis stellt beispielsweise eine unwirksame Anklageerhebung dar.

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Änderung der Kanzleianschrift und Rufnummern

Sehr geehrte Besucher dieser Internetseite,

infolge meines Kanzleiumzugs zum 01.09.2013 haben sich sowohl meine geschäftliche Anschrift (ab sofort: Schloßweg 8, 95709 Tröstau) als auch meine Telefon- und Faxnummern (ab sofort: 09232-1838591 bzw. -1838592) geändert. Ich bitte darum, diese Änderungen zur Kenntnis zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wölfel

Erfolgreiche Abänderung eines Unterhaltstitels

Unser Mandant hatte sich in einer notariellen Urkunde (Scheidungsfolgenvereinbarung) dazu verpflichtet, nachehelichen Unterhalt an seine Ex-Ehefrau zu leisten. Eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung ließ der damalige Rechtsanwalt des Mandanten in die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht aufnehmen. Die Ehedauer betrug 8 Jahre. Nach Rechtskraft der Scheidung leistete der Mandant noch sieben Jahre nachehelichen Unterhalt an seine Ex-Ehefrau.

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Kein Schadensersatzanspruch bei selbst provoziertem Unfall

Es ist ein alltägliches Szenario auf Deutschlands Straßen: Der eine Straßenverkehrsteilnehmer bremst plötzlich, der andere fährt aufgrund eines zu geringen Sicherheitsabstandes auf und es kommt zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge (sog. Auffahrunfall). In derartigen Fällen haftet für den Schaden wegen des Anscheinsbeweises grundsätzlich der Auffahrende.

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Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Wölfel

Schloßweg 8
95709 Tröstau (Lkr. Wunsiedel)

Tel.: 09232 / 1 83 85 91
Fax: 09232 / 1 83 85 92

E-Mail: info@anwalt-woelfel.de
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