11. November 2012

Positives Urteil für Waldbesitzer

Waldbesitzer können aufatmen – für Spaziergänger ist Vorsicht geboten: Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 entschied, haftet ein Waldbesitzer nicht für die Verletzung eines Spaziergängers durch einen herabstürzenden Ast – den Besitzer des Waldes treffe insoweit keine Verkehrssicherungspflicht.
Der Entscheidung lag – verkürzt wiedergegeben – folgender Sachverhal

t zugrunde: Eine Spaziergängerin wurde im Juli 2006, als sie das Waldgrundstück des beklagten Waldbesitzers betrat, von einem herabstützenden Ast getroffen und erlitt dadurch eine schwere Hirnschädigung. Die Spaziergängerin verlangte vom Waldbesitzer daraufhin Schmerzensgeld, weil dieser gehalten gewesen sei, in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte für eine besondere, unmittelbare Gefährdung böten. Dieser Verkehrssicherungspflicht habe der Waldbesitzer zuwider gehandelt. Der Bundesgerichtshof lehnte den Schmerzensgeldanspruch der klagenden Spaziergängerin ab.
In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass ein Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren einzustehen habe. Ausweislich § 14 Abs. 1 S.1 Bundeswaldgesetz müsse der Waldbesitzer jedermann das Betreten seines Waldes zum Zwecke der Erholung gestatten. Das Betreten des Waldes erfolge jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten seines Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Bei der Gefahr eines Astabbruchs handle es sich grundsätzlich um eine waldtypische Gefahr.

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