Verwaltungsrecht regelt den Teil der Rechtsordnung, der sich mit dem Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Gewalt und Privatrechtssubjekten befasst. Damit sind auf der einen Seite Staat und Kommunen und auf der anderen Seite Bürger und Unternehmen gemeint.
Verwaltungsrecht regelt damit also die Konfrontation des Bürgers mit staatlichem Handeln.
Der Staat tritt dem Bürger dabei in vielfältigster Gestalt gegenüber: Einerseits treten staatliche Behörden in ihrer Funktion als Exekutive, beispielsweise in Form der Polizei und Ordnungsämter, in Erscheinung. Anderseits schafft sich der Staat durch den Erlass von Verwaltungsakten (sog. Bescheiden), Rechtsverordnungen oder Satzungen auch sein eigenes Recht im Umgang mit dem Bürger.
Zu den wohl wichtigsten Verwaltungszweigen gehören dabei etwa das Allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht, das Kommunalrecht, das Baurecht, das Verkehrsrecht, das Schul- und Hochschulrecht, das Umweltrecht sowie das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht.
Da jede Behörde und jedes Amt dem Verwaltungsrecht unterliegen, kommen wir im Laufe unseres Lebens vielzählige Male zwangsläufig mit dem Verwaltungsrecht in Berührung: Bereits als Schulkind übt der Staat in Form der Schul- und Zeugnisnoten hoheitliche Befugnisse aus. Im jüngeren Erwachsenenalter verleiht erst die Fahrerlaubnisbehörde die Befugnis, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Für den Bau eines Eigenheimes ist es das Bauamt, das für die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung zuständig ist. Der Grundstückseigentümer wird nicht selten zu öffentlichen Abgaben und Beiträgen herangezogen. Bei Auslandsreisen kann die Meldebehörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausreiseuntersagungen oder Beschränkungen der Gültigkeit des Passes aussprechen. Die Waffenbehörden sind neben der Erteilung auch für den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen zuständig. Auch von der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG kann im Regelfall bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel nicht Gebrauch gemacht werden, ohne dass die Versammlungsbehörde etwaigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit dem Erlass von versammlungsbeschränkenden Auflagen begegnen wird.
Das Verwaltungsrecht legt in diesen beispielhaft aufgeführten Situationen in dem Verhältnis zwischen Staat und Bürger Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest, um die Rechte des Bürgers zu wahren. Zu den wichtigsten Grundsätzen gehören dabei der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes (kein Handeln gegen das Gesetz) und der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (kein Handeln ohne Gesetz). Dort, wo Eingriffe in grundgesetzlich gesicherte Rechte des Bürgers nicht vermieden werden können, sieht das Verwaltungsrecht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (jede Maßnahme der Verwaltung muss einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen und überdies geeignet, erforderlich und angemessen sein). Das Ermessen (Entscheidungsspielraum) muss von den Behördenvertretern ordnungsgemäß ausgeübt und Beurteilungsspielräume müssen sich innerhalb der Auslegungsgrenzen halten.
Wenn sich der Betroffene durch derartiges staatliches Handeln in seinen Rechten verletzt fühlt, garantiert ihm das Grundgesetz nicht nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch einen Rechtsweg zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Behördenhandelns.
Der Anwalt Ihres Vertrauens ist Ihnen sowohl dabei behilflich, durch eine effektive Wahrnehmung Ihres Anhörungsrechts nachteilige Entscheidungen der Verwaltung präventiv zu vermeiden als auch dabei, durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen eine bereits eingetretene Rechtsverletzung zu beseitigen.