15. August 2013

BGH verneint Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten für GPS-Überwachung von Ex-Ehegatten

In einem Unterhaltsrechtsstreit entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.05. 2013 – XII ZB 107/08, dass die im Rahmen einer GPS-Überwachung anfallenden Detektivkosten grundsätzlich keine erstattungsfähigen Prozesskosten darstellen.

Ein Ex-Ehemann erstrebte die Aufhebung eines rechtskräftigen Titels über nachehelichen Unterhalt, den seine Ex-Ehefrau ihm gegenüber geltend machte.

In der von ihm gegen den Unterhaltstitel erhobenen Abänderungsklage argumentierte der Ex-Ehemann, dass seine Ex-Ehefrau inzwischen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann stehe und deshalb nicht mehr auf den von ihm geleisteten Unterhalt angewiesen sei. Außergerichtlich hatte die Ex-Ehefrau ein solches Zusammenleben bestritten.

Zur Feststellung dieser verfestigten Lebensgemeinschaft beauftragte der klagende Ex-Ehegatte deshalb ein Detektivbüro, das mithilfe eines heimlich am Fahrzeug der beklagten Ex-Ehefrau angebrachten GPS-Senders (Global Positioning System) ihren Lebensmittelpunkt überprüfte. Durch die Erstellung eines solchen Bewegungsprofils gelang es, die Voraussetzungen für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Ex-Ehefrau zu beweisen. Während des gerichtlichen Verfahrens erkannte die Ex-Ehefrau den Klageanspruch ihres Ex-Ehemannes schließlich an.  Der Ex-Ehemann stellte sodann einen Kostenfestsetzungsantrag und begehrte unter anderem die Erstattung der für die GPS-Überwachung angefallenen Detektivkosten.

Die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten wurde zunächst durch das Oberlandesgericht Oldenburg und anschließend durch den Bundesgerichtshof abgelehnt. Der Bundesgerichtshof befand, dass die Feststellung, Speicherung und Verwendung der durch die GPS-Überwachung gewonnenen Daten in das Recht der beklagten Ex-Ehefrau auf informationelle Selbstbestimmung eingreife.

Im Ergebnis ist ein solcher Eingriff aus der Sicht des Bundesgerichtshofs nicht gerechtfertigt, da dem klagenden Ex-Ehemann ein milderes Mittel zur Erlangung der erstrebten Feststellungen zur Verfügung gestanden habe. Wörtlich führte das Gericht hierzu aus:

„Als milderes Mittel zur Erlangung der erstrebten Feststellungen hat das Oberlandesgericht gegenüber der heimlichen permanenten GPS-Überwachung zu Recht die punktuelle persönliche Beobachtung der Beklagten angesehen. Diese hätte zeitlich auf Stichproben, z. B. zu Abend- und Nachtzeiten sowie am Wochenende am Anwesen des vermeintlichen Lebensgefährten, beschränkt werden können, ohne die Erhebung und Speicherung von persönlichen Daten, aus denen sich ein Bewegungsprofil erstellen lässt.“

Der Beschluss des BGH zeigt auf, dass moderne Beweiserhebungsmethoden auch im Zivilprozess an ihre Grenzen stoßen, wenn sie mit den Grundrechten einer Streitpartei Konflikt geraten. Es liegt nahe, dass diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die gerichtliche Verwertbarkeit von Überwachungsergebnissen haben wird, die anhand von Handy-Ortungsdiensten in vergleichbaren Konstellationen gewonnen werden.

Kontakt

Rechtsanwalt Andreas Wölfel

Schloßweg 8
95709 Tröstau (Lkr. Wunsiedel)

Tel.: 09232 / 1 83 85 91
Fax: 09232 / 1 83 85 92

E-Mail: info@anwalt-woelfel.de
© 2024 Rechtsanwalt Andreas Wölfel | Datenschutz | Impressum