Unser Mandant hatte sich in einer notariellen Urkunde (Scheidungsfolgenvereinbarung) dazu verpflichtet, nachehelichen Unterhalt an seine Ex-Ehefrau zu leisten. Eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung ließ der damalige Rechtsanwalt des Mandanten in die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht aufnehmen. Die Ehedauer betrug 8 Jahre. Nach Rechtskraft der Scheidung leistete der Mandant noch sieben Jahre nachehelichen Unterhalt an seine Ex-Ehefrau.
Das Amtsgericht Stuttgart hat nun auf unseren Abänderungsantrag hin entschieden, dass nur noch bis Ende des Jahres 2013 nachehelicher Unterhalt geleistet werden muss. Das Gericht ordnete also nachträglich eine Befristung des Unterhaltsanspruchs an. Gestützt wurde diese Entscheidung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2012 (Az. XII ZR 147/10). Demnach können auch Prozessvergleiche (und somit auch – als wesensgleiches Minus – ein notarieller Vergleich) dahingehend abgeändert werden, dass der bislang nicht befristete Scheidungsunterhaltsanspruch nachträglich befristet wird. Entsteht die Unterhaltsverpflichtung hingegen aufgrund eines Urteils, so kann der Unterhaltsschuldner nachträglich keinen Befristungseinwand mehr erheben.
Gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB soll eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zwar dann nicht erfolgen, wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat oder eine Befristung unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Im vorliegenden Fall lagen jedoch weder solche Nachteile noch eine lange Ehedauer vor. Bei Ehen von langer Dauer wird unter Umständen sogar eine lebenslängliche „Unterhaltsrente“ geschuldet.