11. April 2013

Berechnung der Sperrfrist bei Fahrerlaubnisentzug

Macht sich eine Person wegen eines Straßenverkehrsdelikts (z.B. Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) strafbar, so erwartet sie neben dem Entzug der Fahrerlaubnis regelmäßig ein sog. Strafbefehl. Strafbefehle erlassen Gerichte im Bereich der Bagatellstraftaten, bei denen sich die Sach- und Rechtslage einfach gestaltet. Der wegen eines Straßenverkehrsdelikts gegen einen Delinquenten erlassene Strafbefehl verhängt zudem eine Sperrfrist, die von der Führerscheinbehörde bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu beachten ist.  Bis zum Ablauf dieser Sperrfrist darf die Führerscheinbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Gemäß § 69a Abs. 1 StGB beträgt die Sperrfrist mindestens sechs Monate. Häufig wird jedoch bereits vor der Gerichtsverhandlung oder der Zustellung des Strafbefehls der Führerschein durch die Polizei vorläufig beschlagnahmt bzw. sichergestellt und dem Betroffenen zugleich die Fahrerlaubnis, also das Recht, ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen, vorläufig entzogen (§ 111a Abs. 1 StPO).

Das Gericht hat bei Festsetzung der Sperrfrist im Urteil oder Strafbefehl die Dauer dieser vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung zu berücksichtigen. Dementsprechend ordnet § 69a Abs. 4 StGB an, dass sich im Falle vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) das Mindestmaß der Sperre um die Zeit verkürzt, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Allerdings darf die Sperrfrist drei Monate nicht unterschreiten.

Ist ein Führerschein beispielsweise schon seit 4 Monate beschlagnahmt bis die Gerichtsverhandlung stattfindet bzw. der Strafbefehl erlassen wird und sieht der Richter eine Sperrfrist von 8 Monaten als angemessen an, so wird er nur noch eine Sperrfrist von 4 Monaten verhängen.

Der Lauf der Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils bzw. Strafbefehls.

Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, kommt es grundsätzlich zu einer Hauptverhandlung. Der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens und mithin der Beginn der Sperrfrist werden dadurch verzögert. Wegen des § 69a Abs. 4 StGB hat dies jedoch in der Regel keinen Einfluss auf die Gesamtdauer des Fahrerlaubnisentzugs.

Nämliches gilt für den Fall der Berufung: Auch das Berufungsgericht setzt die Sperrfrist in seinem Urteil neu fest und berücksichtigt auf diesem Wege die Dauer der vorläufigen Entziehung. Wird die Berufung gegen ein Amtsgerichtsurteil zurückgenommen, so ist wiederum der Tag des Urteils des Amtsgerichts für den Beginn der Sperrfrist maßgeblich.

Der Antrag auf Neuerteilung sollte aufgrund der Bearbeitungsdauer bereits 3 Monate vor dem Ablauf der Sperrfrist bei der Führerscheinstelle gestellt werden.

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