Strafrecht

„Der unmündige Untertan ruft die Polizei. Der mündige Bürger informiert seinen Anwalt.“
Dieses Zitat des deutschen Aphoristikers Nikolaus Cybinski verdeutlicht ein Dilemma, in dem sich auch der Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren befindet: Diesem steht die Exekutive mit ihrem mächtigen Polizeiapparat gegenüber, die den scheinbar unantastbaren Anspruch erhebt, stets auf dem Boden von Recht und Gesetz zu handeln.

Der wegen einer Straftat Beschuldigte müsste zwar eigentlich sein Aussageverweigerungsrecht kennen – er macht aufgrund der Autorität seines Gegenübers und der dadurch bedingten Einschüchterungswirkung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung jedoch nicht immer davon Gebrauch.

Auch im Strafrecht gilt es, den Anwalt Ihres Vertrauens bereits zu einem Zeitpunkt einzuschalten, bevor das „Kind in den Brunnen gefallen“ ist. Der Anwalt Ihres Vertrauens beantragt für Sie Akteneinsicht und bringt in Erfahrung, was man Ihnen konkret vorwirft.

Doch auch als Opfer einer Straftat können Sie sich mit gutem Gewissen an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Dieser kann Ihnen als Nebenklägervertreter zur Seite stehen und außerdem im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend machen.

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