Zwar dürfte diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Inkrafttreten des neuen Rundfunkrechts zum 01.01.2013 ihre Brisanz verlieren, jedoch schuf sie endgültige Klarheit über eine bislang höchstrichterlich noch ungeklärte Frage: Unterfallen internetfähige Computer der GEZ-Pflicht? Das Bundesverfassungsgericht bejahte diese Frage.
Mit Beschluss vom 22.08.2012 – Az. 1 BvR 199/11 – wie
s das Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. Letzteres hatte in seinem Urteil vom 22.10.2010 die Auffassung vertreten, dass auch für die Bereitstellung internetfähiger Computer gesetzliche Rundfunkgebühren zu zahlen seien.
In seiner Entscheidung stimmte das Bundesverfassungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht zu: „Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, […] nicht unverhältnismäßig. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt.“
Vor dieser „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ müssen sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bald nicht mehr fürchten: Ab 01.01.2013 hat jeder Haushalt und Betrieb – unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie viele rundfunkfähige Geräte bereitgehalten werden – eine monatliche Grundgebühr in Höhe von 17,98 Euro zu bezahlen.
Dieser Betrag entspricht der bisherigen GEZ-Höchstgebühr – ob die Reform der Rundfunkgebühren im Sinne der Verbraucher ist, darf deshalb bezweifelt werden.
In seiner Entscheidung stimmte das Bundesverfassungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht zu: „Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, […] nicht unverhältnismäßig. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt.“
Vor dieser „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ müssen sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bald nicht mehr fürchten: Ab 01.01.2013 hat jeder Haushalt und Betrieb – unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie viele rundfunkfähige Geräte bereitgehalten werden – eine monatliche Grundgebühr in Höhe von 17,98 Euro zu bezahlen.
Dieser Betrag entspricht der bisherigen GEZ-Höchstgebühr – ob die Reform der Rundfunkgebühren im Sinne der Verbraucher ist, darf deshalb bezweifelt werden.