Bundesgerichtshof stärkt Rechte von „Scheinvätern“

Mit erfrischender Deutlichkeit hat der Bundesgerichtshof noch im letzten Jahr die Rechte gehörnter „Scheinväter“ gestärkt. So entschied der mitunter für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat  mit Urteil vom 9. November 2011 – XII ZR 136/09, dass Scheinvätern (Männer, die in dem Irrglauben, sie seien der Erzeuger eines Kindes, die Vaterschaft angenommen haben) gegenüber der Kindsmutter einen Anspruch auf Auskunft über den biologischen Vater zusteht.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde, der an dieser Stelle nur verkürzt wiedergegeben werden soll: Der Scheinvater hatte mit der Kindsmutter zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Zwar trennte sich noch vor der Geburt des Kindes das Paar, jedoch behauptete die beklagte Kindsmutter zunächst felsenfest, dass der Scheinvater der Erzeuger des Kindes sei. Der Scheinvater nahm daraufhin die Vaterschaft an. Nach der Geburt des Kindes wurde im Rahmen eines Rechtsstreits über den Betreuungs- und Kindesunterhalt ein Vaterschaftsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass der Scheinvater nicht der Erzeuger des Kindes ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Scheinvater für das Kuckuckskind allerdings bereits 4.575 Euro Kindes- und Betreuungsunterhalt zu Händen der beklagten Kindesmutter bezahlt. Diesen Betrag wollte sich der Scheinvater nun vom leiblichen Vater des Kindes ersetzen lassen – ein Unterfangen, das den Scheinvater vor eine scheinbar unbezwingbare Herausforderung stellte: Er musste zunächst herausfinden, wer der leibliche Vater des Kindes ist, um bei diesem anschließend in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress nehmen zu können.

Die Kindsmutter wollte zur Person des Mannes, der ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatte, freiwillig keine Angaben machen, woraufhin sie durch das Ausgangsgericht zur Auskunftserteilung verurteilt wurde. Dieses Urteil wurde in sämtlichen Instanzen bestätigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht dem Scheinvater aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch gegen die Kindsmutter hinsichtlich der Person zu, der ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatte. Die rechtliche Beziehung, aus der sich die Auskunftsverpflichtung der Kindsmutter ergibt, bildet das Vaterschaftsanerkenntnis.  „Die Beteiligten des Vaterschaftsanerkenntnisses schulden sich mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten Umstände, wenn der Auskunftsberechtigte über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese auf andere Weise beschaffen kann und der Auskunftspflichtige die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann“, befand das Gericht.

Ob diese Auskunft von einer Kindsmutter auch in ähnlich gelagerten Fällen stets „unschwer“ erteilt werden kann, darf  durchaus bezweifelt werden – denn nicht immer kommt nur eine Person als potenzieller Erzeuger in Frage…

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