Während die einen in der am 13.12.2012 vom Bundestag verabschiedeten Reform des Mietrechts einen gesellschaftlichen und rechtlichen Fortschritt sehen, prangern andere, nicht zuletzt der Deutsche Mieterbund, eine dadurch entstehende Verschlechterung der Situation für Mieter an.
Einerseits soll das Maßnahmenpaket – ganz im Sinne der sog. „Energiewende“ – den Vermietern einen Anreiz zur Vornahme energetischer Sanierungen an ihrem Eigentum liefern. So soll während der ersten drei Monate solcher Sanierungsarbeiten, die nicht selten ohrenbetäubenden Lärm verursachen und die dem Mieter zugesicherte Wohnqualität nicht nur unerheblich beeinträchtigen, eine Mietminderung ausgeschlossen sein. Die Mieter sollen dafür zum Ausgleich von geringeren Nebenkosten profitieren, welche durch die energetische Sanierung gewährleistet werden. Die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen stellen jedoch außerdem einen neuen Mieterhöhungsgrund dar.
Auf der anderen Seite wird offenbar auch notorischen Mietnomaden der Kampf angesagt. Vermieter sollen künftig schneller und effektiver gegen derartige Mieter vorgehen dürfen. Gerät ein Mieter mit der Leistung seiner Kaution in Verzug, so kann ihm der Vermieter nach dem Inkrafttreten der Reform fristlos kündigen – vorausgesetzt, die ausstehende Kaution erreicht den Betrag von zwei Monatsmieten.
Besonders gefallen dürfte den Vermietern aber die Erweiterung ihres zivilprozessualen „Waffenarsenals“: Eine neue Sicherungsanordnung soll es ermöglichen, dass der Mieter während eines laufenden Räumungsprozesses zur Leistung von Sicherheiten (z.B. Bargeld) für die weiter anlaufenden Mietschulden verpflichtet werden kann. Verstößt ein Mieter gegen diese vom Gericht zu erlassende Sicherungsanordnung, so erhält der Vermieter schneller als bisher einen Räumungstitel.
Flankiert wird das Instrumentarium durch die Möglichkeit der Ergänzung eines Räumungstitels im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn bei Räumung durch den Gerichtsvollzieher statt dem ursprünglichen Mietnomaden plötzlich ein fremder Untermieter die Wohnung in Beschlag genommen hat. Bislang konnte in derartigen Fällen der Untermieter nicht vor die Türe gesetzt werden, weil der Räumungstitel nur gegen den Hauptmieter gerichtet war.
Bevor die Änderungen in Kraft treten können, müssen diese allerdings noch vom Bundesrat abgesegnet werden, wo sich bereits leiser Widerstand dagegen formiert.