Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre Presseberichterstattung setzt stets eine Betroffenheit voraus, d.h. der sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt Fühlende muss durch die Berichterstattung identifizierbar sein.
Mein Mandant, über den ein Zeitungsverlag die nachweislich falsche Behauptung aufgestellt hatte, er würde kriminelle Machenschaften unterstützen, machte einen Unterlassungsanspruch geltend und erlangte außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des von mir abgemahnten Verlages.
Nicht bereit war der Verlag jedoch, die meinem Mandanten entstandenen Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltsgebühren) zu ersetzen. Paradoxerweise stellte sich der Verlag, der sich zuvor noch zur Unterlassung gegenüber meinem Mandanten verpflichtet hatte, auf den Standpunkt, mein Mandant sei durch den Bericht in der Zeitung, in der sein Nachname nur als Initial abgekürzt war, nicht betroffen gewesen. Warum man sich gegenüber einem Nichtbetroffenen überhaupt zur Unterlassung verpflichtet, konnte der Verlag während des sich daran anschließenden Schadensersatzprozesses nicht erklären.
Konsequenterweise bejahte das Gericht den Anspruch meines Mandanten auf Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach. Entscheidend sei für den Unterlassungsanspruch nicht die Nennung des vollständigen Namens, sondern die Identifizierbarkeit der Person. Werden beispielsweise neben dem abgekürzten (Nach-)Namen Umstände (z.B. der genaue Wohnort, ein relativ exklusiver Beruf) aufgeführt, welche für einen Außenstehenden die Identität des nur abgekürzt Genannten theoretisch erkennen lassen, so liegt die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Betroffenheit eindeutig vor.
Da das Presserecht durch eine unüberschaubare Einzelfallrechsprechung (Kasuistik) geprägt ist, sollten die Erfolgsaussichten einer Unterlassungsklage im Vorfeld dennoch stets gründlich geprüft werden.