Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet: Wenn man Recht hat, dieses aber nicht durchsetzen kann.

Erst am vergangenen Wochenende nahm ich an einer juristischen Fortbildung zum Thema IT-Recht teil. Vorgestellt wurden im Rahmen dieses Seminars nicht nur technische Möglichkeiten zum Schutz von Mandantendaten, sondern auch aktuelle Entwicklungen im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR). Im Zeitalter des Internets können die Persönlichkeitsrechte eines Menschen vielfältigen Eingriffen durch Dritte ausgesetzt sein, gegen die sich der Betroffene häufig nur eingeschränkt zur Wehr setzen kann. Ein erfolgreiches Vorgehen gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen setzt nicht zuletzt einen greifbaren Anspruchsgegner voraus.

Internetseiten, über die beleidigende oder gar verleumderische Aussagen über eine Person verbreitet werden, befinden sich jedoch nicht selten auf ausländischen Servern, weshalb der Betreiber des diffamierenden Internetauftritts keiner dem deutschen Recht (vgl. § 5 TMG) vergleichbaren Impressumspflicht unterliegt und deshalb nicht ohne Weiteres für die von ihm zu verantwortenden Inhalte haftbar gemacht werden kann. Zwar ist es auch in diesen Fällen theoretisch möglich, gegen den (vermeintlich) im Ausland sitzenden Betreiber der Internetseite einen Titel zu erwirken – die Zwangsvollstreckung aus diesem wird jedoch vor kaum überwindbare Hürden gestellt. In der Regel bleiben die Kläger auf den von ihnen verauslagten Anwalts- und Gerichtskosten sitzen. Dieses Kostenrisiko schreckt viele Betroffene davon ab, gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet vorzugehen.

Oftmals finden sich Beiträge mit persönlichkeitsrechtsverletzenden – und zum Teil sogar strafbaren – Inhalten auf Internetseiten (z.B. Bewertungsportale), deren Impressum einen deutschen Betreiber ausweist. Gerade in diesen Konstellationen sind die Person des Autors eines diffamierenden Beitrags und der Betreiber der Internetseite, auf welcher der Beitrag veröffentlicht wird, nicht immer identisch. Die Hoffung auf einen kooperativen Betreiber, der die Daten des Autors eines beleidigenden oder verleumderischen Beitrags freiwillig herausgibt, bleibt nicht selten unerfüllt.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Verfahren, die wegen gravierender Persönlichkeitsrechtsverletzungen im WWW erfolglos gegen anonyme „Internethelden“ geführt werden, muss ein vor wenigen Tagen gefasster Beschluss des Landgerichts Duisburg mit einer gewissen Genugtuung zur Kenntnis genommen werden: Das Gericht ordnete eine fünftägige Beugehaft gegen einen Online-Redakteur an, der sich beharrlich weigerte, gegenüber der Staatsanwaltschaft die Identität eines Internetnutzers preiszugeben, der auf einem Krankenhaus-Bewertungsportal, für welches der Online-Redakteur tätig ist, über eine Ärztin behauptet hatte, diese hätte ein sexuelles Interesse an ihren Patienten. Das LG Duisburg befand, dass sich der Online-Redakteur aufgrund fehlender redaktioneller Kontrolle der Beiträge nicht auf das Aussageverweigerungsrecht für Journalisten berufen könne. Der Redakteur kündigte daraufhin Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts an. Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Recht auf Pressefreiheit bewerten wird.

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