In Bayern, Baden-Württemberg und einigen anderen Bundesländern finden derzeit die Osterferien statt. Viele Kinder im schulpflichtigen Alter aus Trennungsfamilien verbringen diese Zeit bei demjenigen Elternteil, der seine Unterhaltspflicht ansonsten durch Geldleistungen erfüllt. Dieser Barunterhalt leistende Elternteil zeichnet sich dadurch aus, dass das Kind von ihm außerhalb vereinbarter Umgangstermine nicht betreut wird. Der andere Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt, deckt den Bedarf des Kindes durch die Erbringung sog. Betreuungsleistungen (Naturalunterhalt). Natural- und Barunterhalt sind als gleichwertig anzusehen.
Während der Ferienzeit, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend zum Barunterhalt leistenden Elternteil verlagert, findet keine Betreuung durch den anderen Elternteil statt. Dieser Umstand gibt so manchem Barunterhaltspflichtigen Anlass zu der Frage, ob eine Kürzung des Zahlbetrags, den er im Ferienmonat zu Händen des betreuenden Elternteils zu leisten hat, in Betracht kommt. Die Rechtsprechung hat diese Frage im Ergebnis jedoch verneint: Solange ein deutliches Schwergewicht der Betreuung bei dem betreuenden Elternteil liegt und dieser die Hauptverantwortung für das Kind trägt, bleibt es trotz des Ferienumgangs bei der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils, dessen Einkommen den Bedarf des Kindes bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 21. 12. 2005, Az. XII ZR 126/03 (OLG Stuttgart)).
Der Bundesgerichtshof bekräftigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 28.02.2007 – Az. XII ZR 161/04: An der „aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt ändert sich nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich einer Mitbetreuung annähert.“
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz dürfte sich nur in den Fällen ergeben, in denen die Eltern ein sog. Wechselmodell praktizieren, das Kind sich also zu gleichen Zeitanteilen bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhält (meistens erfolgt der Wechsel im Wochenturnus). In dieser Betreuungskonstellation sind Betreuungs- und Barunterhalt nicht mehr gleichwertig, weshalb beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalleistungen zum Barunterhalt für das Kind heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. 12. 2005, Az. XII ZR 126/03 (OLG Stuttgart)).