Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seinem heute verkündeten Urteil (Az. 2 BvR 2628/10 u.a.), das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2012 erging, Absprachen in Strafprozessen grundsätzlich gebilligt.
In der Praxis nicht unüblich sind Geständnisse von Angeklagten, denen im Gegenzug ein „Strafrabatt“ für den Fall ihrer Verurteilung in Aussicht gestellt wird. Nicht zur Disposition der von den Verfahrensbeteiligten getroffenen Absprachen steht allerdings der Schuldspruch als solcher: Hat sich ein Angeklagter wegen einer in der Anklageschrift genannten Tat strafbar gemacht und kann ihm diese zweifelsfrei nachgewiesen werden, so ist er deswegen auch zu verurteilen. Verhandelt werden darf demnach nicht über das „Ob“ einer Strafe, sondern nur über deren Höhe.
Das Bundesverfassungsgericht begründete die grundsätzliche Zulässigkeit von Absprachen bzw. Deals mit der Arbeitsüberlastung der Justiz. Durch derartige Verständigungen können eine Beschleunigung und Verkürzung von Strafverfahren erreicht werden. Der Gesetzgeber hat bereits im Jahre 2009 durch Einführung des § 257c StPO die rechtlichen Voraussetzungen von „Deals“ in Strafprozessen gesetzlich geregelt.
Obwohl die Strafprozessordnung seitdem die Beachtung bestimmter Formvorschriften zur Wahrung der Transparenz einer Verständigung (z.B. Protokollierung) fordert, zeigte eine vom Bundesverfassungsgericht in Auftrag gegebene Studie, dass es in der Praxis in erheblichem Umfang zu rein informellen Absprachen kommt. Informelle Absprachen, die zum Teil noch vor Prozessbeginn geführt werden, seien aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts unzulässig und würden grundsätzlich einen Revisionsgrund darstellen.
Das Bundesverfassungsgericht ermahnte deshalb alle Verfahrensbeteiligten, bei einer Verständigung unbedingt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten.