Den wenigsten Menschen dürfte es leicht fallen, sich mit der Vergänglichkeit allen Irdischen – oder anders formuliert: dem eigenen Tode – tiefgründig auseinanderzusetzen. Dieser Unwille, sich über das Ende des Lebens unter Umständen verfrühte Gedanken zu machen, mündet oft in der wiederholten Aufschiebung wichtiger Entscheidungen. Zu letzteren gehört zweifellos die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, welche die Erbfolge gemäß dem letzten Willen des Erblassers regeln soll. Die bekannteste Form einer letztwilligen Verfügung stellt das Testament dar.
Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kennt neben dem öffentlichen Testament, das zur Niederschrift eines Notars gelangen muss, die Möglichkeit eines eigenhändigen Testaments. Ein eigenhändiges Testament wird durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet.
Das Wirksamkeitserfordernis der Eigenhändigkeit der Errichtung hat jüngst das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 02.10.2012, Az.: I-15 W 231/12, unterstrichen.
Demnach genügt es nicht der gesetzlichen Form, wenn ein Dritter dem bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments hilft, ohne dass der Erblasser selbst eine eigenhändige Schreibleistung erbringt.
Wörtlich führte das Gericht aus: „Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben […]. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden […]. Daher gilt nicht als vom Erblasser „eigenhändig“ geschrieben, was er unter der Herrschaft und Leitung eines anderen abgefasst hat; folgt er lediglich einem fremden Willen, so liegt Eigenhändigkeit nicht vor […]. Er muss die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen […]. Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt […].“
Im Falle der Unwirksamkeit des eigenhändigen Testaments kommt es, sofern kein sonstiges formwirksames Testament vorliegt, zur gesetzlichen Erbfolge, die stark vom tatsächlichen Willen des Erblassers abweichen kann. Alle zukünftigen Erblasser tun gut daran, lieber früher als später an die Errichtung eines Testaments zu denken – unbedingt aber bevor sie ihre physisch-motorischen Kräfte zu verlassen drohen.